Pensionsfonds
Der Pensionsfond ist in der Wahl der Kapitalanlagen sehr flexibel, da es so gut wie keine gesetzlichen Anlagevorschriften bezüglich der Kapitalanlage gibt. Welche Anlageformen möglich sind, regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Daraus entstehen einerseits größere Renditechancen, aber andererseits auch ein höheres Risiko.
Aus diesem Grund unterliegt der Pensionsfonds der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Weiterhin muss er beim Pensionssicherungsverein (PSV) gegen Insolvenz abgesichert werden, wofür zusätzliche Beiträge anfallen.
Der Pensionsfond als neuer, fünfter Durchführungsweg, ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem leistungsberechtigten Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewährt. Der Arbeitgeber haftet jedoch für die von ihm erteilte Versorgungszusage, dies kann wie bei der Pensinskasse eine "Nachschusspflicht" des Arbeitgebers immer dann zur Folge haben, wenn die zugesagten Leistungen durch die bisherigen Pensionsfondsbeiträge nicht ausfinanziert wurden.
Für Verträge, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind die Beiträge ebenfalls gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuer- und sozialabgabenfrei. Zusätzlich können Beiträge in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei geleistet werden. Die Rentenleistungen werden als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll versteuert.