Das neue Betriebs­renten­stärkungs­gesetz (BRSG) und die Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Um die Altersversorgung der Beschäftigten zu verbessern, stärkt der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung (bAV) gezielt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz. Seit der Reform der betrieblichen Altersversorgung im Januar 2018 ist die betriebliche Rente noch attraktiver geworden. Besonders kleine und mittelständische Betriebe haben neue Anreize erhalten, um die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu fördern, da im Gegensatz zu großen Unternehmen die Durchdringung der bAV in kleineren und mittelständischen Betrieben noch deutlich verbessert und ausgebaut werden soll.

Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die betriebliche Altersvorsorge reformiert. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber sollen die Anreize für eine Betriebsrente erhöht werden. Das bestehende System soll gestärkt werden, um Armut durch Invalidität oder im Alter vorzubeugen. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ein Anreiz für den Abschluss einer zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen.

Arbeitgeber werden zu einem Zuschuss verpflichtet, wenn Arbeitnehmer die Betriebsrente über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss beträgt 15 % des Beitrages, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt erstmals bei Neuabschluss von Entgeltumwandlungen seit 01.01.2019 und für bestehende Entgeltumwandlungen spätestens ab 01.01.2022.

Insgesamt bietet der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz allen Arbeitgebern ein ideales Instrument, die bAV noch stärker zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung zu nutzen. Umfragen belegen, dass die betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen wird.

Das Wichtigste in der Zu­sammen­fassung:

Grundsätzlich gilt:

Alle so genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge bleiben bestehen und werden auch weiterhin angeboten. Bestehende Verträge können von Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden. Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente besitzen, profitieren ebenfalls seit dem 01.01.2018 von den Neuerungen. Informieren Sie sich einfach über die Änderungen und deren Auswirkungen. Überprüfen Sie ggf. Ihre bestehende bAV unter anderem auf die Aspekte Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse.

Deutlich höherer steuerlicher Förderrahmen von 8% der BBG (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung)

Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-versicherung West (BBG) steuer- sowie sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Der sogenannte „Förderrahmen“. Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde. Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2019 entspricht das einem Betrag von 6.432 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen. Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“, § 40b EStG a. F., werden von den 8 % der BBG abgezogen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

BAV-Förderbetrag: Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit einem Monatseinkommen bis 2.200 EUR

Neu mit dem BRSG hinzugekommen ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat. Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt. Die staatliche Förderung in Höhe von 30 % der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.

15% Pflicht-Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozial-versicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.

Abfindungen können steuerfrei für Altersvorsorge eingesetzt werden und Ausfallzeiten auf Wunsche vereinfacht und gefördert nachgezahlt werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, längerer Krankheitsphasen, Pflegezeit für Angehörige oder während Arbeitslosigkeit, können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erhalten Arbeitnehmer nun eine Nachzahlungsmöglichkeit. Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres vorgenommen wird, das auf das Ende der entgeltlosen Phase folgt. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden. Die maximale Nachzahlung beträgt 10 Jahre x 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Auch Abfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerreduzierend in die bAV eingebracht werden.

Neuer Freibetrag für Altersvorsorge bei der Grundsicherung

Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen! Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Seit 2018 gibt es nun einen Freibetrag, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Künftig bleiben monatliche Renten bis zu 212 Euro unberücksichtigt (Freibetrag), und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.

Änderungen bei Riester-Verträgen als bAV und Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Rente.

Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden. Damit ist der Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV. Zudem wurde die Grundzulage von bisher 154,- € auf 175,- € jährlich deutlich erhöht.

Sozialpartnermodell – Stärkung tarifvertraglicher Regelungen für die bAV

Neuregelungen für tarifvertraglich geregelte bAV / Einführung des sog. „Sozialpartnermodells“.
Das „Sozialpartnermodell“ bietet den Tarifvertragsparteien eine neue Möglichkeit bAV tarifvertraglich zu vereinbaren.
Hierfür gelten spezielle Rahmenbedingungen, die zu erfüllen sind. Dies betrifft nur Arbeitgeber, die entweder der
Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart
Haben.