Pensionszusage
Die Direktzusage, auch Pensionszusage genannt, ist eine Versorgungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der sich der Arbeitgeber verpflichtet, im Versorgungsfall, dass heißt im Alter, bei Invalidität oder Tod, die zugesagten Leistungen zu erbringen.
Hieraus erwächst die Verpflichtung für den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass ihm im Leistungsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Zur finanziellen Absicherung kann der Arbeitgeber z. B. eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Auf die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung hat der Arbeitnehmer keinen direkten Anspruch. Dem Arbeitgeber ist es freigestellt, eine einmalige Kapitalauszahlung oder eine lebenslange Rente zu zahlen.
Die Versorgungszusage stellt eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Diese ist in der Bilanz des Unternehmens als Pensionsrückstellung auszuweisen. Zur Absicherung unverfallbarer Ansprüche und laufender Renten bei Insolvenz des Unternehmens muss der Arbeitgeber Beiträge an den PSV entrichten.
Die Pensionszusage ist für bilanzierende Unternehmen geeignet und wird aufgrund der sehr flexiblen Gestaltung für Geschäftsführer oder leitende Angestellte eingerichtet. Aufgrund steuerlicher und arbeitsrechtlicher Änderungen ist eine laufende Überprüfung der Zusagen erforderlich und anzuraten. Aufgrund der aktuellen Bewertungsvorschriften, unfangreiche Änderungen im Jahresabschluss – Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMog) besteht gerade für bestehende Pensionszusagen großer Handlungsbedarf.